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§ 112
AKG
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)
§ 112
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
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Quelle