Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen nach
§ 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes aus Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a entsprechend.