Gesetz.sh
AWG_2013

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
§ 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.