Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die
- 1.
- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder
- 2.
- im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird.