(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
- 1.
- Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.
- die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 3.
- die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
- 4.
- die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
- 5.
- Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
- 6.
- die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
- 7.
- die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:
- 1.
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,
- 2.
- die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,
- 3.
- die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,
- 4.
- die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,
- 5.
- die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.