(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.