(1) Soweit die nachfolgenden Angaben nicht bereits in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen enthalten sind, teilt der Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für jede digitale Gesundheitsanwendung bei der erstmaligen Meldung von Daten nach § 139e Absatz 13 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende Angaben mit:
- 1.
- den empfohlenen Nutzungsumfang in Minuten pro Woche,
- 2.
- die empfohlene Nutzungshäufigkeit pro Woche,
- 3.
- die Anwendungsdauer und
- 4.
- die vorgesehene Mindest- und Höchstdauer der Anwendung.
(2) Der Hersteller teilt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Zeitpunkt jeder Meldung nach § 23a Absatz 3 Satz 2 für jedes Kalenderquartal und jede digitale Gesundheitsanwendung folgende Angaben mit:
- 1.
- die Anzahl der bei dem Hersteller insgesamt eingelösten Verordnungen und
- 2.
- die Anzahl der bei dem Hersteller insgesamt eingelösten direkten Folgeverordnungen.
(3) Für digitale Gesundheitsanwendungen, die in Folge der Genehmigung durch eine Krankenkasse abgegeben werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Einlösung einer Verordnung die erstmalige Nutzung in Folge einer erteilten Genehmigung tritt.