Ordnungswidrig im Sinne des
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen
§ 5 Abs. 1 einen Flug durchführt oder
- 2.
als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen
§ 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges zulässt.