Ordnungswidrig im Sinne des
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Fluglotsenlizenz nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt,
- 2.
entgegen
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
- 3.
einer vollziehbaren Auflage nach
§ 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.