Gesetz.sh
G_KG_1998

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1.
der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.