Gesetz.sh
G_KG_1998

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland

(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
1.
einer Gemeinschaftslizenz,
2.
einer CEMT-Genehmigung,
3.
einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
4.
einer Schweizerischen Lizenz oder
5.
einer Drittstaatengenehmigung.
(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.