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HADVDV
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§ 27
HADVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
§ 27
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
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