Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten:
- 1.
- die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
- 2.
- eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
- 3.
- die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden,
- 4.
- die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
- 5.
- die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
- 6.
- Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet,
- 7.
- soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
- 8.
- etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.