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§ 76
MTAPRV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1 (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
§ 76
Teile der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung besteht aus
1.
einem mündlichen Teil und
2.
einem praktischen Teil.
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