Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 267,
§ 268,
§ 271 Abs. 2 und 3,
§ 273 oder
§ 276, dieser auch in Verbindung mit
§ 276a, oder nach
§ 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des
§ 275, auch in Verbindung mit
§ 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.