Gesetz.sh
STRSAAREG

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
§ 102 Arbeiterwohnstätten

Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.