(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
- 2.
- u. 3. (weggefallen)
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 9.
- a)
- entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
- b)
- 10.
- entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
- 11.
- entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 12.
- entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 13.
- entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 14.
- (weggefallen)
- 14a.
- entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 15.
- 16.
- 17.
- entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
- 18.
- entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
- 19.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
- 20.
- entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,
- 21.
- entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
- 22.
- 23.
- entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
- 24.
- entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.