Gesetz.sh
WPAPG

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
§ 17 Pfandverwahrung

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.