Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:
- 1.
im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts
§ 766,
- 2.
im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts
§ 793 und
- 3.
im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts
§ 71 der Grundbuchordnung.