Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
ZPO
/
§ 546
ZPO
Zivilprozessordnung
§ 546
Begriff der Rechtsverletzung
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L