Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §
§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des
§ 758 Abs. 3 und des
§ 759 zu verfahren hat.