(1) Konzessionsgeber sind
- 1.
öffentliche Auftraggeber gemäß
§ 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
- 2.
Sektorenauftraggeber gemäß
§ 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß
§ 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
- 3.
Sektorenauftraggeber gemäß
§ 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß
§ 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
(2)
§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in
§ 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 10.2.2026 I Nr. 40 +++)
(+++
§ 101: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2 MessbG +++)