(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
- die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
- 3.
- die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
- 4.
- die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
- 5.
- die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
- 6.
- die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
- 1.
- die Passbehörden,
- 2.
- den Passhersteller,
- 3.
- die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
- 4.
- für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.