(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten
- 1.
- der Passbehörden,
- 2.
- des Passherstellers,
- 3.
- der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
- 4.
- der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,
- 5.
- der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
- 6.
- der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.